Meine Eltern sind beide über 80 Jahre alt und benötigen Unterstützung in Form von Hilfsmitteln, um den Lebensalltag bewältigen zu können. Was wird ihnen bezahlt, insbesondere in Bezug auf Rollator oder Rollstuhl?
Ihre Eltern haben Anspruch auf Hilfsmittel der AHV, wenn sie eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen und in der Schweiz wohnen. Die AHV übernimmt ohne Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Regel 75% der Nettokosten für nachstehende Hilfsmittel:
- Perücken
Falls die äussere Erscheinung einer versicherten Person durch den fehlenden Haarschmuck beeinträchtigt ist, wird maximal CHF 1 ‘000.- pro Jahr vergütet. - Lupenbrillen
Versicherte Personen, die aufgrund einer hochgradigen Sehschwäche nur mit diesem Behelf lesen können, haben je nach Ausführung bis max. CHF 2‘048.- zugute. Der Betrag kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. - Sprechhilfgeräte für Kehlkopfoperierte
Dies ist ein Apparat mit einer schwingenden Membran, der von aussen an den Hals oder die Wange gedrückt wird. Für Menschen im AHV-Alter übernimmt die AHV 75% der Kosten für ein Sprechhilfegerät inklusive Batterien, jedoch keine Kosten für Reparaturen, Betrieb und Gebrauchstraining. Die erneute Abgabe eines derartigen Gerätes kann frühestens nach fünf Jahren erfolgen. - Gesichtsepithesen
Die epithetische Versorgung hat heute trotz verbesserter Operationstechniken ihren festen Platz in der Rehabilitation von Gesichtsdefekten, sei es im Bereich des Ohres, der Nase oder des Auges. Die Epithesenkosten und eine Neuanfertigung etwa alle zwei Jahre werden von den Krankenkassen übernommen. - Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe
Eine Kostenbeteiligung ist nur dann möglich, sofern eine padalogische Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst werden oder ein orthopädischer Apparat ersetzt oder notwendigerweise ergänzt werden muss. Weiter muss die Bedingung erfüllt sein, dass eine Versorgung durch Spezialschuhe mit Einlage nicht möglich ist. - Rollstühle ohne Motor
Voraussetzung für eine Kostenbeteiligung ist, dass die versicherte Person den Rollstuhl voraussichtlich dauernd und ständig verwendet. Der Beitrag beläuft sich auf CHF 900.-, welcher höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden kann. Bei invaliditätsbedingter Notwendigkeit sind Beiträge von CHF 1 ‘840.- bis CHF 2‘200.- möglich. - Hörgerät bei einem Ohr
Dieses Hilfsmittel wird mit einem Pauschalbetrag von CHF 630.- entschädigt. Damit eine Kostenübernahme gewährleistet ist, muss zwingend eine Anmeldung bei jener Ausgleichskasse, die die Rente auszahlt, erfolgen. Der Antrag wird anschliessend von der AHV-Stelle geprüft, gegebenenfalls unter Beizug des Arztes der IV-Stelle. Wird der Anspruch abgelehnt, so erhält die versicherte Person von der Ausgleichskasse eine schriftliche Verfügung, gegen die Einsprache erhoben werden kann. Dabei gilt zu beachten, dass Beschwerden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung in schriftlicher Form beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden müssen. Das Rechtsbegehren ist zu begründen und muss auch den Sachverhalt klar wiedergeben. Dafür gibt es bei der AHV-Stelle spezielle Formulare. Die zuständige Stelle überprüft dann im Rahmen der AHV oder Ergänzungsleistung, welcher Kostenanteil übernommen wird und was die versicherte Person selber bezahlen muss. Ein solches Verfahren ist kostenlos. - Rollator
Die AHV übernimmt keine Kosten für einen Rollator, einer fahrbaren Gehhilfe. Erfunden wurde dieser im Jahre 1978 von der Schwedin Aina Wifalk, die selber wegen einer Kinderlähmung gehbehindert war. Seit 1990 ist die Gehhilfe auch in der Schweiz verbreitet.
Hingegen wird eine Mitfinanzierung von Rollstühlen durch die AHV gewährleistet. Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Rente, die zur Fortbewegung voraussichtlich dauernd und ständig auf einen Rollstuhl angewiesen sind, haben Anspruch auf einen Kostenbeitrag für die Anschaffung eines Rollstuhls. Der Kostenbeitrag kann alle fünf Jahre neu beantragt werden.
Hans Zeltner, eidg. dipl. Sozialversicherungsfachmann