SENIORENVERBAND NORDWESTSCHWEIZ

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Selbstbestimmung: Sorgen Sie vor!

Zwei ausgewiesene Fachleute riefen an einer Informationsveranstaltung des SVNW dazu auf, frühzeitig festzulegen, was bei einer allfälligen späteren Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall im Sinne der Patientin oder des Patienten getan werden muss und was nicht getan werden darf.

Jürg Müller (links) und Stefan GollonitschJürg Müller, Leiter Rechtsdienst des Universitätsspitals Basel (links) und Stefan Gollonitsch, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB LeimentalFazit der Erläuterungen: es gab zwei unterschiedliche Themen, aber nur eine Kernbotschaft. Themen der Veranstaltung waren der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung, die entsprechend ihren Wesen unterschiedlich beleuchtet wurden. Die gleiche Kernbotschaft beider Referenten war der Aufruf an das Publikum, die vorhandenen Möglichkeiten zur Selbststimmung frühzeitig wahrzunehmen durch das schriftliche Formulieren von entsprechenden Verfügungen.

Vorsorgeauftrag

Stefan Gollonitsch von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Leimental stellte das Wesen und die Funktion des Vorsorgeauftrages vor. Mit ihm kann eine urteilsfähige Person klar festlegen, was geschehen soll, falls sie infolge eines Unfalls oder einer Krankheit dereinst handlungs- und urteilsunfähig werden sollte. Sie kann eine Vertrauensperson, oft ein Familienmitglied, mit Vollmachten ausstatten, damit diese die Interessen der Patientin/des Patienten in der Personensorge, der Vermögenssorge und in rechtlichen Angelegenheiten vertritt und entsprechende Massnahmen ergreift. Das beinhaltet z. Bsp. den Geschäftsverkehr mit Banken, mit der Post und mit anderen Institutionen.

Ein Vorsorgeauftrag tritt erst dann in Kraft, wenn die Verfasserin oder der Verfasser geistig nicht mehr in der Lage ist, richtig zu entscheiden und zu handeln. Zu diesem Zeitpunkt könnte aber kein Vorsorgeauftrag mehr verfasst werden – das muss vorher geschehen, wenn die Urteilsfähigkeit noch vorhanden ist

Patientenverfügung

Das rund 100köpfige Publikum beteiligte sich rege an der Diskussion nach den Referaten.Jürg Müller, Leiter Rechtsdienst des Universitätsspitals Basel, erläuterte die gesetzliche Ausgangslage bei der Patientenverfügung. Danach kann eine urteilsfähige Person in einer Patientenverfügung festlegen, wie er medizinisch behandelt werden soll bei Handlungs- und Urteilsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall. Sie kann auch festhalten, wer berechtigt ist, mit der Ärzteschaft medizinische Massnahmen zu besprechen und auch zu entscheiden, welcher Behandlungsweg eingeschlagen werden soll – dies im Fall, dass die Patientin/der Patient urteilsunfähig ist. Nicht erlaubt sind Vorgaben, die dem Gesetz widersprechen, beispielsweise die aktive Sterbehilfe.

Sowohl bei der Patientenverfügung als auch beim Vorsorgeauftrag ist es gemäss den Referenten an der SVNW-Informationsveranstaltung sinnvoll, sich bezüglich Vorgaben beraten zu lassen von Organisationen, die sich dieser beiden Thematiken annehmen.

Selbstbestimmung

Zur Patientenverfügung zitierte Jürg Müller ein Bundesgerichtsurteil von 2003: „Die persönliche Freiheit verleiht dem Patienten in der Tat das Recht, seine Krankheit so zu leben, wie er dies für richtig hält.“

Stefan Gollonitsch wies u. a. auf folgende Vorteile eines Vorsorgeauftrages hin:

  • Förderung der Selbstverantwortung und Selbstbestimmung durch eigene Vorsorge.
  • Stärkung der familiären Solidarität durch gesetzliche Vertretungsrechte. Oder wie es Jürg Müller mit anderen Worten formulierte: Stärkung der Familie durch die Einschränkung staatlicher Interventionen.

Das Referat von Stefan Gollonitsch
Das Referat von Jürg Müller