An einer mit 1 30 Interessierten sehr gut besuchten öffentlichen Informationsveranstaltung des Seniorenverbandes Nordwestschweiz SVNW erläuterten Fachleute, wie das Selbstbestimmungsrecht wahrgenommen werden kann, auch bei Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit aufgrund von Krankheit (z. Bsp. Demenz) oder Unfall.
Mittels eines Vorsorgeauftrages und einer Patientenverfügung kann jede Person entsprechende Massnahmen und Regelungen festlegen. Damit diese Verfügungen rechtens und verbindlich sind, muss eine Person diese Dokumente aber verfassen, so lange sie noch urteilsfähig ist. Nur dann gilt: Ich bestimme, was mit mir passiert!
Patientenverfügung
Dr. iur. Jürg Müller, Leiter Rechtsdienst des Universitätsspitals Basel, erläuterte die gesetzliche Ausgangslage bei der Patientenverfügung. Diese sieht so aus: Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Sie kann auch eine Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen. Eine Patientenverfügung kann natürlich nicht umgesetzt werden, wenn sie unauffindbar ist oder niemand weiss, dass überhaupt eine verfasst worden ist. Deshalb wies Jürg Müller nachdrücklich auf die Wichtigkeit hin, verschiedene Personen wie Angehörige oder Hausärztin/ Hausarzt über das Vorhandensein, den Aufenthaltsort und über den Inhalt des Dokumentes zu informieren.
Nebst formalen Voraussetzungen (z. Bsp. eigenhändige Unterschrift) müssen auch gesetzliche Vorgaben berücksichtigt werden. Das Gesetz schränkt insofern ein, dass keine Massnahmen initiiert werden dürfen, die gegen gesetzliche Vorschriften verstossen – so kann dementsprechend keine aktive Sterbehilfe als verbindliche Vorgabe definiert werden.
Insgesamt konnte Jürg Müller in seinem Referat aber nachdrücklich darlegen, dass das geltende Recht die Respektierung der Interessen der Patientinnen/Patienten und die Selbstbestimmung zum Ziel hat.
Vorsorgeauftrag
Lic. iur. Luca Maranta von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt referierte über zusätzliche Lebensbereiche, in denen Menschen ebenfalls Regelungen erlassen können, die im Falle einer Urteilsunfähigkeit Gültigkeit erlangen. Mit einem sogenannten Vorsorgeauftrag kann eine Person, so lange sie urteilsfähig ist, selber bestimmen, wer im Fall einer Urteilsunfähigkeit die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten übernehmen soll. Urteilsunfähig ist ein Mensch, der infolge von Krankheit oder Unfall die Fähigkeit nicht mehr hat, vernunftgemäss zu handeln.
Ein Vorsorgeauftrag stattet verbindlich eine Person mit Kompetenzen und Aufgaben aus. Zum Beispiel: die Verwaltung von Einkommen und Vermögen, das Auslösen von Rechnungsbegleichungen, der Abschluss oder die Kündigung von Verträgen, das Erledigen der Post.
Die KESB prüft jeweils den Vorsorgeauftrag. Dazu gehört u. a. die Abklärung, ob die beauftragte Person für diese Aufgabe geeignet ist. Wie bei der Patientenverfügung ist auch beim Vorsorgeauftrag unabdingbar, dass er bei Bedarf zur Verfügung steht. Luca Maranta verweist auf die Möglichkeit, den Aufenthaltsort des Vorsorgeauftrages im Zivilstandsregister eintragen zu lassen. Das Dokument kann bei der KESB hinterlegt werden. Der Referent empfiehlt beim Verfassen eines Vorsorgeauftrages die Beratung durch eine Fachperson.