An zwei Workshops im LZE, Sissach und in Liestal am 26. April und am 23. Mai 2016 wurde mit Vertretungen der Leistungserbringer, dem Verband Basellandschaftlichen Gemeinden und den Seniorenorganisationen unter der Moderation von Marc Joset die Revision des Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter, GeBPA, unter der Federführung der VGD, durchgearbeitet.
Dies nach dem Motto: «Wir wollen ein möglichst breit abgestütztes Gesetz, weil wir davon alle betroffen sein werden».
Folgende Punkte wurden eingehend diskutiert und als Antrag an den Steuerungsausschuss beschlossen:
Versorgungsregionen – Anzahl und Flexibilität:
Der Entwurf sieht Versorgungsregionen, in denen sich die Gemeinden zusam menschliessen müssen, vor. Die Ver sorgungsregionen beinhalten die ganze Kette der Versorgung von der Beratung, den ambulanten Diensten, dem Wohnen bis hin zum stationären Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim. Die Schaffung der Versorgungsregionen ist Sache der Gemeinden. Maximal soll es 8 Versorgungsregionen geben. Leistungsanbieter im ambulanten Bereich können in mehreren Versorgungsregionen tätig sein.
Anschubfinanzierung des Kantons:
Die Bildung der Versorgungsregionen ist Sache der Gemeinden. Die rasche Bildung der Versorgungsregionen ist aber im Interesse der Leistungserbringer. Mit dem neuen Gesetz kommen grosse neue Aufgaben auf die Gemeinden zu. Der Kanton beabsichtigt die Regionenbildung finanziell im Sinne einer Anschubfinanzierung zu unterstützen.
Finanzströme / Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden:
Werden Aufgaben vom Kanton auf die Gemeinden verlagert, gibt es eine entsprechende Kompensation im Finanzausgleich. Im Altersbereich werden die Kosten der Ergänzungsleistungen vom Kanton vollständig auf die Gemeinden verlagert. Vorher übernahm der Kanton 68% und die Gemeinden 32%. Nun über nehmen die Gemeinden 100%. Im Ge gen zug übernimmt der Kanton alle Ergänzungsleistungen zur Invalidenversi cherung.
Qualitätssicherung und Monitoring:
Im neuen Gesetz wird die Spitex vom heutigen Gesundheitsgesetz zum Alters- und Pflegeheimgesetz transferiert. Diskussionen an den Workshops gab es in Bezug auf den Zweckartikel, da die Abgrenzung zur Behindertenhilfe unklar ist. Eine behinderte Person unter 65 Jahren muss allenfalls ebenfalls Spitexleistungen beanspruchen und es gibt auch behinderte Personen unter 65, die in Alters- und Pflegeheimen wohnen. Diese Kosten würde man dann ebenfalls den Gemeinden aufbürden, obwohl Ergänzungsleistungen der IV durch den Kanton getragen werden. Hier muss der Zweckartikel noch klarer formuliert wer den.
Der Artikel zur Qualitätssicherung wurde neu formuliert:
Absatz 1: Die Gemeinden setzen eine aus Vertretungen der Gemeinden, der Leistungserbringer und einer Vertretung des kantonsärztlichen Dienstes beste hende Qualitätskommission ein. Bemerkung dazu: Die Vertretung der Seniorenorganisationen wurde vergessen, hier müssen wir uns entsprechend einsetzen und dies korrigieren. Das neue Gesetz sieht ein Monitoring vor, das auch private Spitexorganisationen erbringen müssen. Diese Zahlen sollen auch den Gemeinden zur Verfügung stehen.
Betreutes Wohnen und intermediäre Angebote:
Der Kanton Baselland ist im Bereich betreutes Wohnen noch in einem «Dornröschenschlaf». Dabei sind sich alle Ex perten einig, dass dem betreuten Wohnen Zukunftscharakter zukomme. Das neue Gesetz muss aber die entsprechenden Grundlagen dazu bieten. Von einer Objektfinanzierung sieht der Kanton ab. Da aber das betreute Wohnen gefördert werden muss und so Notfalleinweisungen in die Spitäler vermindert werden können, sieht der Kanton eine Mitfinanzierung als gerechtfertigt an.
Von Seiten der Seniorenorganisationen wird gefordert, dass die Formulierung im Gesetz lautet: Die Gemeinden stellen Angebote für betreutes Wohnen sicher und nicht wie jetzt im Entwurf formuliert ist: Die Gemeinden fördern betreutes Wohnen.
Gegen die verbindliche Formulierung wehrt sich aber der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden. Es müsse Sache der Gemeinden sein, zu entscheiden, welche Angebote sie fördern wollen. Die ganze Finanzierung des betreuten Wohnens ist im heutigen Zeitpunkt noch sehr unklar. Hier müssen noch entsprechende Ideen eingebracht werden und die Seniorenorganisationen sind entsprechend gefordert, sich Überlegungen zu machen.
Die nächsten Schritte:
- Bis September 2016: Erarbeitung der wichtigsten Verordnungen zum Gesetz Erarbeitung der Landratsvorlage
- September 2016: Interner Mitbericht (alle Direktionen, Rechtsdienst, RR)
- Oktober 2016: Beginn Vernehmlassung
- Oktober-Dezember 2016: Externe Vernehmlassung
- Januar/Februar 2017: Erneute Überarbeitung
- März 2017: Überweisung Regierungsrat an Landrat
- März-Juni 2017: Beratung in Kommission; Debatten im Landrat (1. und 2. Lesung)
- Sept.-Nov. 2017 eventuell Referendum/ Urnenabstimmung
- Januar 2018: Inkrafttreten neues APG
Lukas Bäumle